Der Kläger, geboren am 24.06.1942, war ab 01.03.1965 Angestellter der Beklagten, einem Großunternehmen für Informationssysteme mit Sitz in Stuttgart, zuletzt in deren Bonner Betrieb als "Chefberater" (Betreuer des öffentlichen Dienstes) im sogenannten gleitenden Ruhestand gemäß Vertrag vom 22./26.03.1994 (Bl. 16 d.A.).
Unter dem 10.02.1995 hat die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach die Beklagte den gleitenden Ruheständlern ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bis spätestens 31.12.1995)machen konnte gegen Zahlung einer bestimmten Abfindung.
Unter dem 20.03.1995 hat die Beklagte dem Kläger demgemäß das Angebot gemacht, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1995 zu beenden gegen Zahlung einer Abfindung von 341.810 DM (Bl. 25 d.A.). Der Kläger hat das Angebot angenommen und ist am 30.06.1995 ausgeschieden (Auflösungsvereinbarung vom 22./28.03.1995 Bl. 26 d.A.).
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