LAG Thüringen - Urteil vom 07.10.1999
2 Sa 404/98
Normen:
BetrVG §§ 77 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gotha - Urteil vom 11. März 1998 - 1 Ca 2328/97,

Betriebsvereinbarung: Ausgestaltung

LAG Thüringen, Urteil vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 404/98

DRsp Nr. 2002/15209

Betriebsvereinbarung: Ausgestaltung

»Eine Betriebsvereinbarung kann so gestaltet werden, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache den Betriebsparteien überlässt (wie LAG Brandenburg vom 10.08.1994 - 5 Sa 286/94 -, entgegen LAG Hessen, Urteil vom 14.03.1997 - 17/13 Sa 162/96 - NZA-RR 1997, 479).«

Normenkette:

BetrVG §§ 77 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte für den Kläger wirksam Kurzarbeit anordnen konnte.

Der Kläger war seit 1969 zuletzt bei der Beklagten als Vertriebsingenieur zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.778,00 DM beschäftigt. Er war Betriebsratsmitglied und in dieser Funktion von 1990 bis Mai 1996 freigestellt.

Am 19.09.1997 unterzeichneten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat, dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit. Hiernach sollte für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1998 Kurzarbeit gemäß § 63 Abs. 4 AfG eingeführt werden. Unter § 3 der Betriebsvereinbarung heißt es wie folgt:

"Bildung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit