LAG Köln - Urteil vom 05.10.1988
2 Sa 696/88
Normen:
BetrVG (1952) § 27 Abs. 2, § 52 ; BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, § 77 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 306
LAGE § 26 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 4 Ca 709/87 - 4 Ca 713/87 - 27.04.88,

Betriebsvereinbarung: Berufung auf betriebliche Übung nach Feststellung der Unwirksamkeit

LAG Köln, Urteil vom 05.10.1988 - Aktenzeichen 2 Sa 696/88

DRsp Nr. 2001/14638

Betriebsvereinbarung: Berufung auf betriebliche Übung nach Feststellung der Unwirksamkeit

1. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat durch schlüssiges Verhalten gebilligt und dadurch wirksam werden.2. Zahlt der Arbeitgeber Fahrgeld auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, so erwächst auch nach jahrzehntelanger Leistung kein einzelvertraglicher Anspruch der Arbeitnehmer. Stellt sich die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung heraus, kann der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nicht aus einer betrieblichen Übung hergeleitet werden.

Normenkette:

BetrVG (1952) § 27 Abs. 2, § 52 ; BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, § 77 ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für die Monate Januar bis Oktober 1987 in rechnerisch unstreitiger Höhe.

Beide Kläger waren früher im Werk ... der Beklagten beschäftigt, der Kläger zu 1. seit 1942, der Kläger zu 2. seit 1968.

Ursprünglich konnten die Arbeitnehmer des Werkes ... mit Werksbussen zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem die Beklagte einzelne Strecken mit Werksbussen nicht mehr bediente, erstattete sie ab 1961 Fahrtkosten nach Maßgabe einer Regelung vom 15.05.1961, die folgendermaßen lautete:

Niederschrift.

Betr.: Fahrtkostenerstattung.