Die Kläger fordern von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für die Monate Januar bis Oktober 1987 in rechnerisch unstreitiger Höhe.
Beide Kläger waren früher im Werk ... der Beklagten beschäftigt, der Kläger zu 1. seit 1942, der Kläger zu 2. seit 1968.
Ursprünglich konnten die Arbeitnehmer des Werkes ... mit Werksbussen zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem die Beklagte einzelne Strecken mit Werksbussen nicht mehr bediente, erstattete sie ab 1961 Fahrtkosten nach Maßgabe einer Regelung vom 15.05.1961, die folgendermaßen lautete:
Niederschrift.
Betr.: Fahrtkostenerstattung.
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