LAG Hamburg - Beschluss vom 17.08.1992
1 TaBV 5/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BetrAV 1993, 215
NZA 1993, 283
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 18/90

Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.08.1992 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/91

DRsp Nr. 2001/14483

Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

Wurde die Betriebsvereinbarung (hier: betriebliche Altersversorgung) gekündigt, entfaltet sie selbst dann keine Nachwirkung, wenn der Arbeitgeber zur Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung bereit ist, der diesbezügliche Einigungsversuch in der Einigungsstelle aber gescheitert ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vom 25. Juni 1979 gemäß § 77 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz nachwirkt.

Die Arbeitgeberin ist konzernrechtlich mit anderen Unternehmen im Aluminiumbereich verbunden. Sie schloss mit dem Betriebsrat am 25. Juni 1979 eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ab.