Die Klägerin ist eine Tochter der V und Mitglied der Unternehmensgruppe V -Wohnen. Bei ihr war der Beklagte seit dem 1. Juli 1988 in der Abteilung Informationsverarbeitung zu einem Gehalt von zuletzt 7.300,-- DM brutto beschäftigt.
Im Jahr 1991 entschloß sich die Klägerin, die Aufgaben der Abteilung Informationsverarbeitung auf die Firma L , Gesellschaft für Systementwicklung mbH (im folgenden nur L GmbH) zu übertragen. Die Klägerin ist Mehrheitsgesellschafterin der L GmbH. Sie schloß infolgedessen am 13. Dezember 1991 mit dem Betriebsrat V -Wohnen eine als "Interessenausgleich" bezeichnete Betriebsvereinbarung, in der es im wesentlichen heißt:
1. Die nachfolgenden namentlich genannten Mitarbeiter der Abteilung Informationsverarbeitung... scheiden im beiderseitigen Einvernehmen mittels Aufhebungsvertrag ... mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aus. Sie erhalten mit Wirkung ab 1. Januar 1992 einen Arbeitsvertrag bei der Firma L ... Es handelt sich um die Mitarbeiter
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