LAG Berlin - Beschluss vom 06.09.1991
2 TaBV 3/91
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 2 Satz 1 § 77 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 125 Satz 1 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 294
AiB 1995, 177
ARST 1992, 13
AuR 1992, 158
BB 1992, 68
DB 1991, 2593
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 15
ZTR 1991, 527
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 9/90

Betriebsvereinbarung: Schriftformerfordernis

LAG Berlin, Beschluss vom 06.09.1991 - Aktenzeichen 2 TaBV 3/91

DRsp Nr. 2001/14398

Betriebsvereinbarung: Schriftformerfordernis

1. Das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Fotokopie eines Beschlusses des Betriebsrates unterzeichnet, selbst wenn das Original des Beschlusses von sämtlichen Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet war. 2. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung besteht auch dann nicht, wenn der Betriebsrat durch Beschluss dem Entwurf einer Betriebsvereinbarung zugestimmt hat. 3. Ein Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung wird für den Betriebsrat erst dann bindend, wenn er im Rahmen des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gefasst ist und die Formvorschriften eingehalten worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beschluss wieder aufgehoben werden.

Normenkette:

BetrVG § 34 Abs. 2 Satz 1 § 77 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 125 Satz 1 ;

Gründe: