BAG - Urteil vom 20.11.1987
2 AZR 284/86
Normen:
BGB § 620 Altersgrenze, Probearbeitsverhältnis; BetrVG § 77, § 88 ; KSchG 1969 § 1 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden vom 28. Juli 1984, § 2, § 4; Richtlinie 76/207 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1976, Teil L Nr. 39 vom 14. Februar 1976, S. 40-42); TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 620 BGB
AiB 1988, 290
BAGE 57, 30
BB 1988, 1466, 1820
BB 1988, 1820
DB 1988, 1501
DRsp VI(610)207b
EzA § 620 BGB Nr. 1
NZA 1988, 617
SAE 1989, 84
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 99/85
ArbG Mannheim, vom 10.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 162/85

Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

BAG, Urteil vom 20.11.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 284/86

DRsp Nr. 1992/6150

Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

»1. Eine Betriebsvereinbarung, nach der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze vorbehaltlos nur enden soll, wenn der betroffene Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt auch ein gesetzliches Altersruhegeld zu beanspruchen hat. 2. Die Wirksamkeit einer Altersgrenze dieses Inhalts ist darüber hinaus nicht davon abhängig, ob zusätzlich eine auf die Altersgrenze abgestellte betriebliche Altersversorgung besteht. Es bleibt dahingestellt, ob im Wege einer Billigkeitskontrolle Härteklauseln für Arbeitnehmer einzufügen sind, die durch das gesetzliche Altersruhegeld nicht ausreichend wirtschaftlich versorgt sind. 3. Wird eine Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmals durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt, dann wirkt sie auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer, die auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sind, wenn die Arbeitsverträge unter dem Vorbehalt späterer Betriebsvereinbarungen stehen, d.h. "betriebsvereinbarungsoffen" ausgestaltet worden sind (im Anschluss an BAG, GS, vom 16. November 1986 - GS 1/86 -, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).«

Normenkette: