BAG - Urteil vom 12.10.1994
7 AZR 398/93
Normen:
BGB § 611, § 294, § 295 ; BetrVG § 37 Abs. 6 in Verb. mit Abs. 2, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; MTV (vom 27. Mai 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier-, Pappe- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1995, 523
DB 1995, 734
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 2
NZA 1995, 641
SAE 1996, 178
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Juni 1992 Dortmund - 3 Ca 413/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Dezember 1992 Hamm - 3 Sa 1305/92 -,

Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit; tarifvertragliche Ansagefrist

BAG, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 398/93

DRsp Nr. 1995/3376

Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit; tarifvertragliche Ansagefrist

»1. Die Ansagefrist des § 5 MTV vom 27. Mai 1991 über die Einführung von Kurzarbeit durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung ist gegenüber den Arbeitnehmern einzuhalten. Ihnen soll dadurch Gelegenheit gegeben werden, rechtzeitig über ihre Freizeit zu disponieren sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und berufsbedingten Aufwendungen auf die sich verändernde Einkommenssituation einzustellen. 2. Eine Betriebsvereinbarung, die eine tarifvertraglich festgelegte Ansagefrist mißachtet, ist insoweit unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 611, § 294, § 295 ; BetrVG § 37 Abs. 6 in Verb. mit Abs. 2, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; MTV (vom 27. Mai 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier-, Pappe- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohnzahlung für die Zeit seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, während deren es in dem Betrieb der Beklagten zu Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit gekommen ist.