Der klagende Arbeitnehmer begehrt von der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung von Lohn, den die Beklagte für die Gestellung von Arbeitskleidung einbehalten hat.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Der Kläger ist bei der Beklagten als Terrazzoleger beschäftigt.
Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat am 20. März 1987 eine Betriebsvereinbarung über die Gestellung von Arbeitskleidung für die gewerblichen Arbeitnehmer geschlossen. In dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. folgendes geregelt:
"§ 1
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|