BAG - Urteil vom 01.12.1992
1 AZR 260/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 75 Abs. 2, § 88 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972
AuA 2000, 461
BAGE 72, 40
BB 1993, 939
DB 1993, 990
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 20
MDR 1993, 1093
NZA 1993, 711
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 545/90
LAG Hamburg, vom 10.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 69/91

Betriebsvereinbarung über Kosten für Arbeitskleidung

BAG, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 260/92

DRsp Nr. 1998/7317

Betriebsvereinbarung über Kosten für Arbeitskleidung

»1. Bei der Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. 2. In einer Betriebsvereinbarung, durch die "zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes und Images" des Arbeitgebers eine einheitliche Arbeitskleidung eingeführt wird, können die Betriebspartner nicht regeln, daß die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten (hier knapp 50 %) für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 75 Abs. 2, § 88 ;

Tatbestand:

Der klagende Arbeitnehmer begehrt von der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung von Lohn, den die Beklagte für die Gestellung von Arbeitskleidung einbehalten hat.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Der Kläger ist bei der Beklagten als Terrazzoleger beschäftigt.

Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat am 20. März 1987 eine Betriebsvereinbarung über die Gestellung von Arbeitskleidung für die gewerblichen Arbeitnehmer geschlossen. In dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 1