BAG - Urteil vom 06.08.1991
1 AZR 3/90
Normen:
BGB §§ 339, 340 ; BetrVG § 77, § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2380
BB 1992, 427
EWiR § 77 BetrVG 1/92, 227
NZA 1992, 177
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8985/87
LAG Köln, vom 29.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 150/89

Betriebsvereinbarung über Vertragsstrafen

BAG, Urteil vom 06.08.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 3/90

DRsp Nr. 1996/6098

Betriebsvereinbarung über Vertragsstrafen

»Eine Betriebsvereinbarung, in der für die Arbeitnehmer Vertragsstrafen begründet werden, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn in der Betriebsvereinbarung bestimmt wird, daß einzelvertragliche Vertragsstrafenversprechen der Betriebsvereinbarung auch dann vorgehen, wenn sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.«

Normenkette:

BGB §§ 339, 340 ; BetrVG § 77, § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Unternehmen der P.-Gruppe, vertreibt Weine und andere Getränke durch Verkaufsbüros und Außendienstmitarbeiter. Der Beklagte war bei ihr als Außendienstmitarbeiter vom 1. August 1978 bis zum 31. Dezember 1986 im Verkaufsbüro Köln beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis im Sommer 1986 fristgemäß selbst, nachdem auch die Klägerin im Jahre 1985 von dem sogenannten Glycol-Skandal betroffen worden und nach der Behauptung des Beklagten der Weinverkauf erheblich zurückgegangen war. Ebenso schieden eine Reihe weiterer Weinverkäufer aus den Diensten der Klägerin aus. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 18. August 1986 den Beklagten von seiner weiteren Tätigkeit frei und hatte schon vorher alle Verkaufsunterlagen vom Beklagten abholen lassen.