LAG Köln - Urteil vom 05.10.1988
2 Sa 696/88
Normen:
BetrVG (1952) § 27 Abs. 2, § 52 ; BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, § 77 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 306
LAGE § 26 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 4 Ca 709/87 - 4 Ca 713/87 - 27.04.88,

Betriebsvereinbarung: Unwirksamkeit - Ansprüche aus betrieblicher Übung

LAG Köln, Urteil vom 05.10.1988 - Aktenzeichen 2 Sa 696/88

DRsp Nr. 2001/14639

Betriebsvereinbarung: Unwirksamkeit - Ansprüche aus betrieblicher Übung

1. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat durch schlüssiges Verhalten gebilligt und dadurch wirksam werden. 2. Zahlt der Arbeitgeber Fahrgeld auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, so erwächst auch nach jahrzehntelanger Leistung kein einzelvertraglicher Anspruch der Arbeitnehmer. Stellt sich die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung heraus, kann der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nicht aus einer betrieblichen Übung hergeleitet werden.

Normenkette:

BetrVG (1952) § 27 Abs. 2, § 52 ; BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, § 77 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn - 4 Ca 709/87 - 4 Ca 713/87 - 27.04.88,
Fundstellen
AiB 1994, 306
LAGE § 26 BetrVG 1972 Nr. 1