Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine betriebliche Leistungszulage hat.
Am 9. Februar 1993 beschloß eine Einigungsstelle für den Betrieb der Beklagten eine Regelung über die betriebliche Lohngestaltung, in der u.a. folgendes bestimmt war:
"§ 1
Zielsetzung und Geltungsbereich
1. Die in dieser Regelung niedergelegten Entlohnungsgrundsätze sollen der besseren Durchschaubarkeit sowie der Vergütungsgerechtigkeitder im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter dienen.
...
3. Gegenstand der Regelung sind die monatlich wiederkehrenden Zahlungen an die Mitarbeiter sowie die Zahlungen für Überstunden.
...
§ 3
Zuschläge
1. Jeder Mitarbeiter erhält neben seinem Grundgehalt Zuschläge, deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit/Berufserfahrung sowie seiner Leistung richten.
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