BAG - Urteil vom 10.12.1996
1 AZR 551/96
Normen:
BetrVG §§ 76, 77, 87 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2200/94
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3447/94

Betriebsvereinbarung: Zahlungsanspruch bei Ersetzung durch eine neue Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 551/96

DRsp Nr. 2001/14963

Betriebsvereinbarung: Zahlungsanspruch bei Ersetzung durch eine neue Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung, die in bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer eingreift, kann nur unter besonderen Voraussetzungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung ist aber dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmer mit einer rückwirkend belastenden Regelung rechnen mussten und sich hierauf einstellen konnten.

Normenkette:

BetrVG §§ 76, 77, 87 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine betriebliche Leistungszulage hat.

Am 9. Februar 1993 beschloß eine Einigungsstelle für den Betrieb der Beklagten eine Regelung über die betriebliche Lohngestaltung, in der u.a. folgendes bestimmt war:

"§ 1

Zielsetzung und Geltungsbereich

1. Die in dieser Regelung niedergelegten Entlohnungsgrundsätze sollen der besseren Durchschaubarkeit sowie der Vergütungsgerechtigkeitder im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter dienen.

...

3. Gegenstand der Regelung sind die monatlich wiederkehrenden Zahlungen an die Mitarbeiter sowie die Zahlungen für Überstunden.

...

§ 3

Zuschläge

1. Jeder Mitarbeiter erhält neben seinem Grundgehalt Zuschläge, deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit/Berufserfahrung sowie seiner Leistung richten.