LAG München - Urteil vom 15.05.2014
2 Sa 1/14
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7683/13

Betriebsvereinbarung zur Ableistung von sieben Rufbereitschaften pro Jahr; unbegründeter Feststellungsantrag einer Beschäftigten am Ticket Counter bei fehlender Benachteiligung aufgrund Teilzeitbeschäftigung

LAG München, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1/14

DRsp Nr. 2014/11220

Betriebsvereinbarung zur Ableistung von sieben Rufbereitschaften pro Jahr; unbegründeter Feststellungsantrag einer Beschäftigten am "Ticket Counter" bei fehlender Benachteiligung aufgrund Teilzeitbeschäftigung

Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich 7 Rufbereitschaften zu leisten hat, ist wirksam. Sie führt nicht zu einer schlechteren Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.11.2013 - 13 Ca 7683/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, aufgrund einer Betriebsvereinbarung sieben Regel-Rufbereitschaften pro 12-Monatsturnus zu leisten.