ArbG Frankfurt am Main, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 353/06
Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/07
DRsp Nr. 2009/2542
Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats
1. Gehören dem Gesamtbetriebsrat mit 77 Mitgliedern mehr als 40 Mitglieder an und besteht keine tarifvertragliche Regelung, sind Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin gemäß § 47 Abs. 5BetrVG verpflichtet, eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats abzuschließen.2. Die Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5BetrVG ist nicht deshalb unwirksam, weil Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin entgegen der Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nur die Zusammenlegung von Betrieben zu Entsendebereichen (Regionen) nach § 47 Abs. 5BetrVG vereinbart sondern die Anzahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder auch dort vermindert haben, wo keine Betriebe zusammengelegt worden sind (§ 47 Abs. 4BetrVG).3. Maßgeblich ist nicht, ob die Überschrift einer Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam ist sondern deren Inhalt, und die Gesamtbetriebsratsmitglieder eine derartige Regelung wollten.4. Die Regelung des § 47 Abs. 5BetrVG ist zwingend, eine Zusammenfassung von Betrieben nach anderen Kriterien ist unwirksam; allerdings müssen nicht alle Betriebe des Unternehmens zur gemeinsamen Entsendung zusammengefasst werden, so dass auch Betriebe bestehen bleiben können, die nur für sich entsenden.
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