LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.06.2008
9 TaBV 44/07
Normen:
BetrVG § 4; BetrVG § 47 Abs. 4; BetrVG § 47 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 353/06

Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/07

DRsp Nr. 2009/2542

Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats

1. Gehören dem Gesamtbetriebsrat mit 77 Mitgliedern mehr als 40 Mitglieder an und besteht keine tarifvertragliche Regelung, sind Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG verpflichtet, eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats abzuschließen. 2. Die Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG ist nicht deshalb unwirksam, weil Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin entgegen der Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nur die Zusammenlegung von Betrieben zu Entsendebereichen (Regionen) nach § 47 Abs. 5 BetrVG vereinbart sondern die Anzahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder auch dort vermindert haben, wo keine Betriebe zusammengelegt worden sind (§ 47 Abs. 4 BetrVG). 3. Maßgeblich ist nicht, ob die Überschrift einer Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam ist sondern deren Inhalt, und die Gesamtbetriebsratsmitglieder eine derartige Regelung wollten. 4. Die Regelung des § 47 Abs. 5 BetrVG ist zwingend, eine Zusammenfassung von Betrieben nach anderen Kriterien ist unwirksam; allerdings müssen nicht alle Betriebe des Unternehmens zur gemeinsamen Entsendung zusammengefasst werden, so dass auch Betriebe bestehen bleiben können, die nur für sich entsenden.