LAG München - Urteil vom 16.01.2008
9 Sa 310/07
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 151 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München - 24b Ca 1854//05 I - 30.01.2007,

Betriebsvereinbarungsoffene Versorgungsordnung aufgrund Gesamtzusage

LAG München, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 310/07

DRsp Nr. 2008/14540

Betriebsvereinbarungsoffene Versorgungsordnung aufgrund Gesamtzusage

1. Eine durch Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage bestehende betriebliche Ordnung ist gegen Veränderungen grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt; eine Verschlechterung der durch eine Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage gestört ist, die Arbeitgeberin sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten oder sie unter den Vorbehalt einer abändernden Neuregelung durch Betriebsvereinbarung gestellt hat oder wenn die Neuregelung durch Betriebsvereinbarung zumindest bei konkreter Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist als die abgelöste Gesamtzusage.2. Betriebsvereinbarungsoffen ist eine Einheitsregelung (unter anderem) dann, wenn sie den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt enthält, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll.3. Eine Betriebsvereinbarung ist bereits dann betriebsvereinbarungsoffen, wenn sie auf einen unter Beteiligung von Betriebsräten zustande gekommenen Beschluss einer Pensionskasse zurückgeht; das gilt erst Recht, wenn dort geregelt ist, dass eine Änderung der Regelung möglich ist und hieran auch zwingend Betriebsräte (über die Mitgliederversammlung) beteiligt sind.