BAG - Beschluß vom 10.10.2006
1 ABR 68/05
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 75 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 28 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 80 BetrVG 1972
ArbRB 2007,41
AuA 2007, 374
AuR 2007, 105
BAGE 119, 356
BB 2007, 106
DB 2007, 174
JuS 2007, 492
NZA 2007, 99
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 36/04
ArbG Aachen, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 72/03

Betriebsverfassungsgesetz - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Einblicksrecht in Bruttolohn- und -gehaltslisten; Mitbestimmungsrecht bei Verteilung außertariflicher Zulagen

BAG, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 68/05

DRsp Nr. 2006/30401

Betriebsverfassungsgesetz - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Einblicksrecht in Bruttolohn- und -gehaltslisten; Mitbestimmungsrecht bei Verteilung außertariflicher Zulagen

»Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.«

Orientierungssätze: 1. Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats besteht und die begehrte Auskunft zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. 2. Es steht dem Arbeitgeber grundsätzlich frei zu entscheiden, in welcher Form er den Auskunftsanspruch des Betriebsrats erfüllt. Insbesondere bei umfangreichen, komplexen Informationen kann aber nach § 2 Abs. 1 BetrVG eine schriftliche Auskunft notwendig sein. 3. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten stellt gegenüber dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG normierten Anspruch auf Überlassung der zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Unterlagen die speziellere Regelung dar und verdrängt diesen für den Bereich der Löhne und Gehälter.