BAG - Urteil vom 11.12.2007
1 AZR 824/06
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2 § 77 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 § 88 § 111 § 112 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ; BGB § 179 Abs. 1 § 177 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
DB 2008, 1163
NZA-RR 2008, 298
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 14/06
ArbG München, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8635/05

Betriebsverfassungsrecht - Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung; Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Haftung des vollmachtlosen Vertreters; Verzicht auf Anspruch aus Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 824/06

DRsp Nr. 2008/8491

Betriebsverfassungsrecht - Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung; Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Haftung des vollmachtlosen Vertreters; Verzicht auf Anspruch aus Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung. Die mit einem Konzernverhältnis verbundene Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes genügt hierfür nicht. Das gilt auch, wenn das herrschende dem beherrschten Unternehmen Weisungen erteilt. 2. § 179 Abs. 1 BGB ist nicht geeignet, Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern zu begründen, wenn beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf Seiten des Arbeitgebers ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. 3. Die Betriebsparteien können gemeinsam - auch in einer späteren Betriebsvereinbarung - Regelungen treffen, nach denen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung verzichten können.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2 § 77 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 § 88 § 111 § 112 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ; BGB § 179 Abs. 1 § 177 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindung.