BAG - Beschluß vom 23.10.2002
7 ABR 55/01
Normen:
BetrVG §§ 50 112 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 565
DB 2003, 1852
NZA 2003, 1360
ZIP 2003, 1514
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 21/01
ArbG Hannover, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 6/00

Betriebsverfassungsrecht - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für den Abschluß eines Sozialplans; Überprüfung des Spruchs einer Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 55/01

DRsp Nr. 2003/7174

Betriebsverfassungsrecht - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für den Abschluß eines Sozialplans; Überprüfung des Spruchs einer Einigungsstelle

Orientierungssätze: 1. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, die mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft, ist zur Vereinbarung des Interessenausgleichs nach § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Daraus folgt nicht automatisch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für den Abschluß des Sozialplans. Vielmehr muß auch insoweit ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung bestehen. Dies ist der Fall, wenn die in dem Interessenausgleich vereinbarte Betriebsänderung mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens betrifft und betriebsübergreifende Kompensationsregelungen erfordert. 2. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat keine rechtsgestaltende, sondern lediglich feststellende Wirkung. Deshalb kann der Spruch der Einigungsstelle nicht aufgehoben werden. Vielmehr ist ggf. seine Unwirksamkeit festzustellen.

Normenkette:

BetrVG §§ 50 112 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit von Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat für den Abschluß eines Sozialplans.