BAG - Urteil vom 11.12.2007
1 AZR 953/06
Normen:
BGB § 145 § 151 ; BetrVG § 77 Abs. 1, Abs. 4 § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
ArbRB 2008, 206
DB 2008, 1215
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 17/06
ArbG Hamburg, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 107/05

Betriebsverfassungsrecht - Änderung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung oder Rechtsgeschäft; maßgebliche Auslegungsgrundsätze

BAG, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 953/06

DRsp Nr. 2008/9564

Betriebsverfassungsrecht - Änderung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung oder Rechtsgeschäft; maßgebliche Auslegungsgrundsätze

Orientierungssätze: Es ist nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beurteilen, ob eine an die gesamte Belegschaft gerichtete Mitteilung des Arbeitgebers, die den Inhalt einer bestehenden Gesamtzusage modifiziert und auch vom Betriebsrat unterzeichnet ist, eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung in Form einer abändernden Gesamtzusage ist.

Normenkette:

BGB § 145 § 151 ; BetrVG § 77 Abs. 1, Abs. 4 § 87 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung eines Zuschusses zu den Essenskosten.

Die Beklagte beschäftigt in mehreren Betriebsstätten etwa 1.100 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1978 bei ihr beschäftigt. Für den Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.

Seit dem Jahr 1961 zahlte die Beklagte allen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss. Dies geschah ursprünglich in Form von Essensmarken. In einem an alle "Betriebe" gerichteten Schreiben der Beklagten vom 16. August 1982 hieß es, die Geschäftsführung habe "auf Vorschlag des Betriebsrates beschlossen, ab 1. September 1982 den Essengeldzuschuß für Beschäftigte, die ein warmes Mittagessen einnehmen, von bisher 1,50 DM auf 1,80 DM zu erhöhen".