BAG - Urteil vom 25.03.2003
1 AZR 169/02
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 4 § 112 Abs. 1 ; BGB § 247 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 377
NZA 2004, 64
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 550/01
ArbG München, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 13028/00

Betriebsverfassungsrecht - Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag; Auslegung eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 169/02

DRsp Nr. 2003/12948

Betriebsverfassungsrecht - Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag; Auslegung eines Sozialplans

Orientierungssätze: 1. Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag sind vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, es bestehe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Der vom Arbeitgeber gesetzte Anlaß entfällt weder durch eine längere Zeitspanne zwischen Ankündigung und Durchführung der Betriebsänderung, noch durch die bloße Möglichkeit, daß bis dahin zumutbare Stellen frei werden, auf die der Arbeitnehmer sich bewerben kann. 2. Willigt der Arbeitgeber nur deshalb in einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer ein, weil er dessen Beendigungswunsch nicht im Wege stehen will, so kann er zur Vermeidung andernfalls entstehender Abfindungsansprüche den Vertragsschluß davon abhängig machen, daß der Arbeitnehmer den Betriebsrat nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zur Zustimmung zu einem Anspruchsverzicht bewegt.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 4 § 112 Abs. 1 ; BGB § 247 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.