BAG - Beschluß vom 19.02.2008
1 ABR 84/06
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 § 77 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972
AuA 2008, 626
AuR 2008, 321
DB 2008, 1635
NZA 2008, 1078
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 76/05
ArbG München, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 225/05

Betriebsverfassungsrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; kein Erfordernis von Anhaltspunkten für Regelverstoß

BAG, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 84/06

DRsp Nr. 2008/13878

Betriebsverfassungsrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; kein Erfordernis von Anhaltspunkten für Regelverstoß

Orientierungssätze: 1. Ein Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann daraus folgen, dass der Betriebsrat nur mit Hilfe der begehrten Auskünfte überprüfen kann, ob der Arbeitgeber eine zugunsten der Arbeitnehmer geltende Betriebsvereinbarung richtig durchführt. 2. Der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte für einen Regelverstoß darlegt.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 § 77 Abs. 6 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche.

Die Arbeitgeberin betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete siebenköpfige Betriebsrat. Die Beteiligten schlossen am 10. Dezember 1998 eine Betriebsvereinbarung zur "Regelung der Vorlage von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag" (BV). Sie enthält folgende Bestimmungen:

"§ 2 Einzelfallregelung

Die Arbeitgeberin kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag nur in konkreten Einzelfällen verlangen. Sie hat hierbei nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu verfahren.

§ 3 Begründungspflicht