BAG - Beschluß vom 16.03.2005
7 ABR 43/04
Normen:
BetrVG § 19 § 25 § 27 § 28 § 38 ; ArbGG § 83 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 385
BAGE 114, 136
BAGReport 2005, 374
BB 2005, 1800
NZA 2005, 1072
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 75/03
ArbG Braunschweig, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/03

Betriebsverfassungsrecht - Ausschüsse des Betriebsrats; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder während der Amtszeit; Ausscheiden von Mitgliedern; Beteiligtenstellung des Arbeitgebers

BAG, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 43/04

DRsp Nr. 2005/10508

Betriebsverfassungsrecht - Ausschüsse des Betriebsrats; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder während der Amtszeit; Ausscheiden von Mitgliedern; Beteiligtenstellung des Arbeitgebers

»Beschließt der Betriebsrat während seiner Amtszeit, einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss, dessen Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, um ein zusätzliches Mitglied zu erweitern, sind sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen.«

Orientierungssätze: 1. Soll die Anzahl der Mitglieder des Personalauschusses während der Amtszeit des Betriebsrats um ein Mitglied erhöht werden, sind sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen, wenn die ursprüngliche Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde. Das Nachrücken von Ersatzmitgliedern in entsprechender Anwendung von § 25 BetrVG kommt in diesem Fall ebenso wenig in Betracht wie die isolierte Wahl des zusätzlichen Mitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 2. Der Arbeitgeber ist an jedem seinen Betrieb betreffenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen. Das gilt auch bei ausschließlich betriebsratsinternen Streitigkeiten.

Normenkette:

BetrVG § 19 § 25 § 27 § 28 § 38 ; ArbGG § 83 ;

Gründe: