BAG - Urteil vom 23.09.2003
1 AZR 576/02
Normen:
BetrVG (a.F.) § 111 S. 2 Nr. 1, 4 § 112 Abs. 1 S. 3 § 113 Abs. 1, 3 § 77 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 397 Abs. 2 § 242 ; EG Art. 249 Abs. 3 ; Richtlinie 75/129/EWG (vom 17. Februar 1975) Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
AuR 2004, 65
BAGE 107, 347
BAGReport 2004, 117
BB 2004, 1168
DB 2004, 658
MDR 2004, 578
NZA 2004, 440
ZIP 2004, 627
ZInsO 2004, 352
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1615/00
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7723/99

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Entstehung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich; Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

BAG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 576/02

DRsp Nr. 2004/2097

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Entstehung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich; Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

»1. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der geplanten Betriebsänderung beginnt, ohne dass er bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hätte. 2. Der Arbeitnehmer kann auf einen bereits bestehenden Nachteilsausgleichsanspruch auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam verzichten.«

Orientierungssätze: 1. Schon nach § 111 BetrVG aF kam es für die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung auf die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer an, wenn von der geplanten Maßnahme mehrere Betriebe betroffen waren und für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte der Gesamtbetriebsrat zuständig war. 2. Ein Aufhebungsvertrag ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er beim Arbeitnehmer bezogen auf eine konkret geplante Betriebsänderung die objektiv berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvorzukommen.