LAG Frankfurt/Main, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1615/00
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7723/99
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Entstehung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich; Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich
BAG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 576/02
DRsp Nr. 2004/2097
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Entstehung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich; Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich
»1. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der geplanten Betriebsänderung beginnt, ohne dass er bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hätte.2. Der Arbeitnehmer kann auf einen bereits bestehenden Nachteilsausgleichsanspruch auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam verzichten.«
Orientierungssätze:1. Schon nach § 111BetrVG aF kam es für die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung auf die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer an, wenn von der geplanten Maßnahme mehrere Betriebe betroffen waren und für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte der Gesamtbetriebsrat zuständig war.2. Ein Aufhebungsvertrag ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er beim Arbeitnehmer bezogen auf eine konkret geplante Betriebsänderung die objektiv berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvorzukommen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.