LAG Frankfurt/Main, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 197/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 511/05
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Erstattung von Reisekosten
BAG, Beschluß vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 71/06
DRsp Nr. 2008/8494
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Erstattung von Reisekosten
»Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen.Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.«
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber trägt nach § 40 Abs. 1BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch Reisekosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter, erforderlicher Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.