BAG - Beschluß vom 16.01.2008
7 ABR 71/06
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 92 zu § 40 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 171
AuR 2008, 194
BAGE 125, 242
DB 2008, 938
NZA 2008, 546
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 197/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 511/05

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Erstattung von Reisekosten

BAG, Beschluß vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 71/06

DRsp Nr. 2008/8494

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Erstattung von Reisekosten

»Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch Reisekosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter, erforderlicher Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat.