BAG - Beschluß vom 14.11.2001
7 ABR 31/00
Normen:
BetrVG (1972) §§ 19 25 Abs. 2 S. 1 § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1318
DB 2002, 1510
NZA 2002, 755
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 2/99
ArbG Stuttgart, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 35/99

Betriebsverfassungsrecht - Ersatzwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 31/00

DRsp Nr. 2002/7487

Betriebsverfassungsrecht - Ersatzwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

»Scheidet ein im Wege der Verhältniswahl freigestelltes Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so rückt ein Betriebsratsmitglied aus derselben Vorschlagsliste nach. Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt.« Orientierungssätze: Scheidet ein im Wege der Verhältniswahl freigestelltes Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so ist das nunmehr freizustellende Betriebsratsmitglied derselben Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Von der Erschöpfung der Liste ist auch auszugehen, wenn die Liste nur noch den Namen des Betriebsratsmitglieds enthält, das mit einer 2/3-Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder abgewählt worden ist und dessen Abwahl die neue Freistellung erforderlich machte.

Normenkette:

BetrVG (1972) §§ 19 25 Abs. 2 S. 1 § 38 Abs. 2 ;

Gründe: