BAG - Beschluß vom 22.10.2003
7 ABR 18/03
Normen:
BetrVG §§ 1 18 Abs. 2 ; ZPO § 559 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 165
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 64/01
ArbG München, vom 07.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 78/00

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

BAG, Beschluß vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 18/03

DRsp Nr. 2004/3527

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Orientierungssätze:1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken.2. § 1 Abs. 2 BetrVG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen, sondern regelt unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs, dass unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.3. Wird in der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Landesarbeitsgericht gerügt, muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatsachen hätten ermittelt und welche Beweismittel hätten herangezogen werden müssen.

Normenkette:

BetrVG §§ 1 18 Abs. 2 ; ZPO § 559 Abs. 2 ;

Gründe: