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I. Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1. (Betriebsrat) bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin).
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in A ca. 570 Mitarbeiter und betreibt die Reparatur und Wartung von Flugzeugturbinen. Es gilt dort seit dem 01.07.2002 eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 17.04.2002, derzufolge die geschuldete Arbeitszeit von Montag bis Freitag zu erbringen ist. Darüber hinaus darf die Arbeitgeberin die Mitarbeiter an 12 Samstagen im Jahr beschäftigen. Auf den übrigen Inhalt der Betriebsvereinbarung wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 7 - 12 d.A.).
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