BAG - Beschluß vom 16.04.2003
7 ABR 29/02
Normen:
BetrVG § 20 Abs. 3 § 18 Abs. 1 ; ArbGG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
DB 2003, 2234
NZA 2003, 1359
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 69/01
ArbG Herford, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/00

Betriebsverfassungsrecht - Kosten der Betriebsratswahl; Rechtsanwaltskosten einer Gewerkschaft

BAG, Beschluß vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 29/02

DRsp Nr. 2003/9299

Betriebsverfassungsrecht - Kosten der Betriebsratswahl; Rechtsanwaltskosten einer Gewerkschaft

Orientierungssätze: 1. Rechtsanwaltskosten, die einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bei der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren entstehen, gehören zu den von dem Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl. 2. Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, an der Stimmauszählung der Betriebsratswahl teilzunehmen.

Normenkette:

BetrVG § 20 Abs. 3 § 18 Abs. 1 ; ArbGG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die antragstellende Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver. di) verlangt von der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihr in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.