BAG - Beschluß vom 19.03.2003
7 ABR 15/02
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
AuR 2003, 257
BAGE 105, 311
BAGReport 2003, 278
BB 2003, 1681
DB 2003, 1911
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 48/01
ArbG Wuppertal, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 12/01

Betriebsverfassungsrecht - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 15/02

DRsp Nr. 2003/9298

Betriebsverfassungsrecht - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

»1. Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschlußverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist. 2. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten freizustellen, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens entstanden sind. 2. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Davon kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn in dem Beschlußverfahren über bislang ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar erscheint.