BAG - Beschluß vom 18.03.2008
1 ABR 81/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 § 93 § 100 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1, 2 § 101 ; TVG § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2 § 83a Abs. 2 S. 1 § 94 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Entgeltrahmentarifvertrag für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ERTV vom 1. Februar 1996);
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
ArbRB 2008, 266
AuR 2008, 322
BAGE 126, 176
DB 2008, 1922
MDR 2008, 1107
NZA 2008, 832
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 23/06
ArbG Dortmund, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 13/05

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung; Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; qualitative Besetzungsregel

BAG, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 81/06

DRsp Nr. 2008/13205

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung; Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; qualitative Besetzungsregel

»Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn eine tarifliche Regelung die Beschäftigung als solche verbietet oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Als tarifliche Verbotsnormen kommen insbesondere qualitative Besetzungsregelungen in Betracht. Hierzu gehören nicht solche Tarifbestimmungen, die der tarifgerechten Eingruppierung dienen.«

Orientierungssätze: 1. Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich unbenommen, nach rechtskräftigem Unterliegen in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die auf das gleiche Ziel gerichtete personelle Maßnahme erneut nach Maßgabe von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten und erforderlichenfalls gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen. 2. Voraussetzung des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist, dass der Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifliche Verbot nur durch das Unterbleiben der personellen Maßnahme verhindert werden kann.