LAG Nürnberg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 24/04
ArbG Bamberg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/03
Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung; Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile
BAG, Beschluß vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 35/05
DRsp Nr. 2006/24960
Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung; Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile
»Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer.«
Orientierungssätze:1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass sich der konkrete Arbeitsplatz oder seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ändert. Sie kann insbesondere vorliegen, wenn sich der Arbeitsort verändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
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