BAG - Beschluß vom 27.06.2006
1 ABR 35/05
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 § 99 Abs. 1 S. 1 § 81 Abs. 1 S. 1 § 100 § 111 S. 3 Nr. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 95 BetrVG 1972
AuA 2007, 120
AuR 2006, 414
AuR 2006, 454
BAGE 118, 314
BB 2006, 2647
DB 2006, 2468
MDR 2007, 281
NZA 2006, 1289
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 24/04
ArbG Bamberg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/03

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung; Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile

BAG, Beschluß vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 35/05

DRsp Nr. 2006/24960

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung; Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile

»Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer.«

Orientierungssätze: 1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass sich der konkrete Arbeitsplatz oder seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ändert. Sie kann insbesondere vorliegen, wenn sich der Arbeitsort verändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist.