BAG - Beschluss vom 10.12.2013
1 ABR 43/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 107
AuR 2014, 160
BB 2014, 563
EzA-SD 2014, 14
ITRB 2014, 101
NJW 2014, 8
NZA 2014, 439
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 103/11
ArbG Hamburg, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 30/09

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken

BAG, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 43/12

DRsp Nr. 2014/3253

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken

Orientierungssatz: Der Einsatz eines internetbasierten Routenplaners zur Überprüfung einer Fahrtkostenabrechnung unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es fehlt an der dafür notwendigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2012 - H 6 TaBV 103/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von "Google Maps" zu Abrechnungszwecken.

Die Arbeitgeberin betreibt ein zum Konzern "Deutsche Post DHL" gehörendes Logistikunternehmen. Antragsteller ist der für die Standorte Neumünster, Hamburg, Bremen und Hannover gebildete Betriebsrat.