LAG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2012
H 6 TaBV 103/11
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 30/09

Mitbestimmung im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Informationstechnologie; unbegründeter Unterlassungsantrag des örtlichen Betriebsrats zur Verwendung von Google Maps bei der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen H 6 TaBV 103/11

DRsp Nr. 2013/5966

Mitbestimmung im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Informationstechnologie; unbegründeter Unterlassungsantrag des örtlichen Betriebsrats zur Verwendung von "Google Maps" bei der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen

1. Schließt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit(§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG) mit der Arbeitgeberin Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung. 2. Zweck der Mitbestimmungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten; Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verwendung technischer Kontrolleinrichtungen sind nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats wirksam.