BAG - Urteil vom 26.10.2004
1 AZR 493/03
Normen:
BetrVG § 111 S. 1, 3 Nr. 4 § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 3, 1 ; BGB § 288 Abs. 1 § 291 S. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 246
AuR 2005, 78
BAGE 112, 260
BAGReport 2005, 122
DB 2005, 115
MDR 2005, 580
NZA 2005, 237
ZIP 2005, 272
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 541/03
ArbG Bocholt - 4 Ca 2517/02 - 31.1.2003,

Betriebsverfassungsrecht - Nachteilsausgleich; Versuch eines Interessenausgleichs; grundlegende Änderung der Betriebsorganisation

BAG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 493/03

DRsp Nr. 2005/5133

Betriebsverfassungsrecht - Nachteilsausgleich; Versuch eines Interessenausgleichs; grundlegende Änderung der Betriebsorganisation

»1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs. 2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.«

Orientierungssätze: 1. Ein wirksamer Interessenausgleich setzt nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die schriftliche Niederlegung und die Unterzeichnung durch die Betriebsparteien voraus.