BAG - Beschluß vom 03.09.2003
7 ABR 12/03
Normen:
BetrVG §§ 2 40 Abs. 2 § 78 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 166
AuR 2005, 110
BB 2004, 668
CR 2004, 451
DB 2004, 491
MDR 2004, 516
NZA 2004, 278
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 28.1.2003 - 5 TaBV 25/02,
ArbG Elmshorn, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25 d/02

Betriebsverfassungsrecht - Nutzung des Intranet durch Betriebsrat; Erforderlichkeit des Sachmittels; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; Intranet als Mittel zur Informationsverbreitung

BAG, Beschluß vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 12/03

DRsp Nr. 2004/1799

Betriebsverfassungsrecht - Nutzung des Intranet durch Betriebsrat; Erforderlichkeit des Sachmittels; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; Intranet als Mittel zur Informationsverbreitung

»Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen.«

Orientierungssätze: 1. Durch die seit 28. Juli 2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. 2. Dem Betriebsrat steht bei der Prüfung der Erforderlichkeit iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zu. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt worden sind. 3. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Die technische Ausstattung eines Betriebs gehört jedoch zu den konkreten betrieblichen Verhältnissen, die vom Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.