BAG - Beschluss vom 15.08.2012
7 ABR 16/11
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 1, 2; BetrVG § 74 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 322;
Fundstellen:
AuR 2013, 52
DB 2013, 1241
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 284
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 115/09
ArbG Braunschweig, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/09

Betriebsverfassungsrecht - Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den Betriebsausschuss

BAG, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 16/11

DRsp Nr. 2012/22090

Betriebsverfassungsrecht - Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den Betriebsausschuss

Orientierungssätze: 1. § 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG unterscheiden zwischen den "laufenden Geschäften", deren Wahrnehmung dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes übertragen ist, und den "Aufgaben zur selbständigen Erledigung", die ihm mittels qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrats übertragen werden können. 2. Die monatlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG zählen nicht zu den laufenden Geschäften iSd. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 3. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss diese Aufgabe aber nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2010 - 15 TaBV 115/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 1, 2; BetrVG § 74 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 322;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat dem Betriebsausschuss die in § 74 Abs. 1 BetrVG geregelte Aufgabe der monatlichen Besprechungen mit der Arbeitgeberin übertragen kann.