BAG - Beschluß vom 24.01.2006
1 ABR 60/04
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2, 1 Nr. 1 § 77 Abs. 1 S. 1 § 2 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 80 BetrVG 1972
DB 2006, 1908
NZA 2006, 1050
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 63/03
ArbG München, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 261/02

Betriebsverfassungsrecht - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Zumutbarkeit eigener Datenermittlung durch den Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 60/04

DRsp Nr. 2006/20392

Betriebsverfassungsrecht - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Zumutbarkeit eigener Datenermittlung durch den Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. Auch außertarifliche Angestellte werden vom Anwendungsbereich des BetrVG erfasst, soweit sie nicht zugleich leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind. 2. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Umfang einer Gehaltserhöhung für AT-Angestellte auf der Basis einer bestimmten Wochenarbeitszeit mit und hängt dieser Umfang unmittelbar proportional von der Dauer der Wochenarbeitszeit ab, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber keine eigenständige (schriftliche) Auskunft über den Umfang der Gehaltserhöhung von AT-Angestellten mit einer anderen Wochenarbeitszeit verlangen. Es ist dem Betriebsrat zuzumuten, den jeweiligen Umfang der Gehaltserhöhung aus den ihm bekannten Daten selbst zu errechnen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2, 1 Nr. 1 § 77 Abs. 1 S. 1 § 2 ; ZPO § 259 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Bandbreiten der Gehälter von außertariflichen Angestellten.

Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines europäischen Konzerns. Sie hat ihren Sitz in O. Der beteiligte Betriebsrat ist die im dortigen Betrieb W-Straße gebildete Arbeitnehmervertretung.