BAG - Beschluß vom 18.09.2002
1 ABR 56/01
Normen:
BetrVG (1972) § 75 Abs. 1 § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 125
BAGE 102, 346
BAGReport 2003, 83
JR 2003, 308
MDR 2003, 395
NZA 2003, 622
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 64/01
ArbG Minden - 3.4.2001 - 1 BV 1/01,

Betriebsverfassungsrecht - Versetzung; Verletzung einer Beförderungschance; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 56/01

DRsp Nr. 2003/2537

Betriebsverfassungsrecht - Versetzung; Verletzung einer Beförderungschance; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

»Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle kann nachteilig iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sein, wenn er bereits über eine rechtlich geschützte Position verfügt, die durch die beabsichtigte Beförderung eines anderen Bewerbers gefährdet wird. Der bloße Verlust einer Beförderungschance kann einen solchen Nachteil dagegen nicht begründen.« Orientierungssätze: 1. Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers auf Grund eines Verstoßes gegen Auswahlrichtlinien iSd. § 95 Abs. 1 BetrVG oder einer § 75 Abs. 1 BetrVG widersprechenden Ausgestaltung des Zugangsverfahrens begründet keinen sonstigen Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Vielmehr handelt es sich um Rechtsverstöße, die allein nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen können. 2. Die Erwartung eines Arbeitnehmers, er werde auf Grund seiner bisherigen beruflichen Entwicklung anderen Bewerbern um eine Beförderungsstelle vorgezogen, ist keine durch den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG geschützte Rechtsposition.

Normenkette:

BetrVG (1972) § 75 Abs. 1 § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers.