BAG - Beschluß vom 23.10.2002
7 ABR 59/01
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; BetrVG § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 238
BAGE 103, 163
BAGReport 2003, 307
BB 2003, 1236
DB 2004, 1158
NZA 2004, 334
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 1359/01
ArbG Berlin, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 36024/00

Betriebsverfassungsrecht - Wohnungsbau- und -verwaltungsgesellschaft als karitative Einrichtung der Kirche; Selbstverwaltungsrecht der Kirche

BAG, Beschluß vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 59/01

DRsp Nr. 2003/7175

Betriebsverfassungsrecht - Wohnungsbau- und -verwaltungsgesellschaft als karitative Einrichtung der Kirche; Selbstverwaltungsrecht der Kirche

»Eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Einrichtung der katholischen Kirche ist nach § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen, wenn sie karitative oder erzieherische Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Selbstverständnis der Kirche.« Orientierungssätze: 1. Nach § 118 Abs. 2 BetrVG sind Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Einrichtung betrieben wird. 2. Ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Einrichtung der katholischen Kirche karitativ ist, bestimmt sich nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche und nicht nach demjenigen staatlicher Organe. Das beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungsrecht. Dieses bezieht sich auch auf die Entscheidung, in welcher Weise die Kirche in der Welt tätig werden will. Entscheidend ist, ob die Einrichtung auf Grund ihrer Aufgabenstellung und Zwecksetzung nach dem Verständnis der Kirche als karitativ anzusehen ist.