BAG - Beschluß vom 03.09.2003
7 ABR 8/03
Normen:
BetrVG §§ 2 40 Abs. 2 § 78 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 166
AuR 2005, 110
BAGE 107, 231
CR 2004, 465
DB 2004, 493
K&R 2004, 239
MDR 2004, 515
NZA 2004, 280
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 31.10.2002 - 1 TaBV 16/02,
ArbG Elmshorn, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7 d/02

Betriebsverfassungsrecht - Zugang zum Internet für Betriebsrat; Erforderlichkeit des Sachmittels; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung

BAG, Beschluß vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 8/03

DRsp Nr. 2004/1798

Betriebsverfassungsrecht - Zugang zum Internet für Betriebsrat; Erforderlichkeit des Sachmittels; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung

»Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personal-Computer an das Internet anzuschließen.«

Orientierungssätze: 1. Durch die seit 28. Juli 2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. 2. Dem Betriebsrat steht bei der Prüfung der Erforderlichkeit iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zu. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt worden sind. 3. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich am Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Die technische Ausstattung eines Betriebs gehört jedoch zu den konkreten betrieblichen Verhältnissen, die vom Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.