BAG - Urteil vom 22.05.2012
1 AZR 103/11
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 88;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 339
AuR 2012, 415
DB 2012, 2408
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 1110
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 271/10
ArbG Offenbach, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 362/09

Betriebsverfassungsrecht; Auslegung einer Tariföffnungsklausel in einer Betriebsvereinbarung mit Rückwirkung

BAG, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 103/11

DRsp Nr. 2012/17813

Betriebsverfassungsrecht; Auslegung einer Tariföffnungsklausel in einer Betriebsvereinbarung mit Rückwirkung

Orientierungssatz: Eine Tariföffnungsklausel, die den Betriebsparteien die abweichende Ausgestaltung der Tarifnormen durch eine nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ermöglicht, ist ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dahingehend auszulegen, dass diese entsprechend den für tarifliche Normen geltenden Grundsätzen auch rückwirkende Regelungen treffen können. Ein solches Verständnis belässt den Betriebsparteien in zeitlicher Hinsicht den ihnen durch eine Tariföffnungsklausel geschaffenen Freiraum. Wollen die Tarifvertragsparteien diesen begrenzen, muss das im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2010 - 14 Sa 271/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 88;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Tariflohnerhöhung.

Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit 1991 als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte ist OT-Mitglied im Verband der hessischen Metall- und Elektrounternehmen; in ihren Betrieben sind Betriebsräte gebildet.