BAG - Urteil vom 22.07.2003
1 AZR 496/02
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 334
NZA 2004, 568
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 411/02
ArbG Düsseldorf, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7256/01

Betriebsverfassungsrecht; Auslegung eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 496/02

DRsp Nr. 2003/12244

Betriebsverfassungsrecht; Auslegung eines Sozialplans

Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit der Revision ist es ohne Bedeutung, ob die vom Revisionsführer als verletzt angesehene Rechtsnorm überhaupt zur Anwendung gelangt. 2. Die Feststellung, der Sinn einer Rechtsnorm sei nach dem Wortlaut eindeutig, schließt die Auslegung nicht aus, sondern ist das Ergebnis einer Auslegung.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. September 2001. Auf Grund dessen stand dem Kläger nach der "Betriebsvereinbarung über den Abschluß eines Sozialplanes" vom 21. Juni 1999 eine Abfindung zu. Sie war nach Nr. 4.2 der Regelungen wie folgt zu berechnen: