BAG - Beschluß vom 21.01.2003
3 ABR 26/02
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2131
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 34/01
ArbG München, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 197/99

Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Altersversorgung; Umstrukturierung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; abweichende Vereinbarung von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung; Auslegung von Betriebsvereinbarungen, hier: Sozialplan

BAG, Beschluß vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 3 ABR 26/02

DRsp Nr. 2003/10501

Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Altersversorgung; Umstrukturierung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; abweichende Vereinbarung von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung; Auslegung von Betriebsvereinbarungen, hier: Sozialplan

Orientierungssätze: 1. Für die Änderung unternehmenseinheitlicher Ruhegeldrichtlinien ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Wegen der finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung ist seine Zuständigkeit objektiv notwendig. 2. Die in § 50 Abs. 1 BetrVG festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlichem Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat ist zwingend. Weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates abbedungen werden. Der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für eine betriebsübergreifende Regelung kann auch nicht durch freiwillige Vereinbarung auf betrieblicher Ebene vorgegriffen werden mit der Folge, daß Änderungen der Vereinbarungen nunmehr nur noch auf betrieblicher Ebene möglich wären.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit einer in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen "Versorgungsordnung 1997".