A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eines Entleiherbetriebs bei der Eingruppierung von dort tätigen Leiharbeitnehmern.
Die Arbeitgeberin produziert elektronische Geräte und Bauteile. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb W etwa vierzig Arbeitnehmer. Bei Bedarf stellt sie Leiharbeitnehmer der P GmbH ein. Bei dieser finden die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und mehreren DGB-Gewerkschaften Anwendung. Nach dem einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrag sind die Arbeitnehmer nach Maßgabe ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in unterschiedliche Entgeltgruppen eingruppiert.
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