BAG - Beschluß vom 17.06.2008
1 ABR 39/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
ArbRB 2008, 370
AuR 2008, 456
DB 2008, 2658
NZA 2009, 112
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 109/06
ArbG Wuppertal, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 53/06

Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft; Arbeitnehmerüberlassung - Eingruppierung von Leiharbeitnehmern: kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs; Feststellungsinteresse

BAG, Beschluß vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 39/07

DRsp Nr. 2008/19761

Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft; Arbeitnehmerüberlassung - Eingruppierung von Leiharbeitnehmern: kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs; Feststellungsinteresse

Orientierungssätze: Dem Betriebsrat im Entleiherbetrieb steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern nicht zu. Der entleihende Arbeitgeber trifft keine Entscheidung über die Eingruppierung der Leiharbeitnehmer, an der der in seinem Betrieb gewählte Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 BetrVG iVm. § 14 Abs. 3 AÜG zu beteiligen wäre.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eines Entleiherbetriebs bei der Eingruppierung von dort tätigen Leiharbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin produziert elektronische Geräte und Bauteile. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb W etwa vierzig Arbeitnehmer. Bei Bedarf stellt sie Leiharbeitnehmer der P GmbH ein. Bei dieser finden die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und mehreren DGB-Gewerkschaften Anwendung. Nach dem einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrag sind die Arbeitnehmer nach Maßgabe ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in unterschiedliche Entgeltgruppen eingruppiert.