BAG - Beschluß vom 07.07.1954
1 ABR 6/54
Normen:
BetrVG (1952) § 24 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 43
AP Nr. 1 zu § 24 BetrVG
SAE 1955, 140
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/53

Betriebsverfassungsrecht: Feststellung der Nichtwählbarkeit einer Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 07.07.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 6/54

DRsp Nr. 2007/23202

Betriebsverfassungsrecht: Feststellung der Nichtwählbarkeit einer Betriebsratsmitglieds

»1. Der Antrag auf Feststellung, daß ein Betriebsratsmitglied nicht wählbar war, richtet sich nicht gegen den Wahlvorstand. Dieser ist im Beschlußverfahren über den Antrag nicht Beteiligter. 2. Ein in der Vergangenheit liegender Umstand, der die Wahl eines Betriebsratsmitglieds mit dem Mangel der Nichtwählbarkeit behaftet erscheinen läßt, kann zwar noch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist zu einer das Betriebsratsamt beendenden Feststellung der Nichtwählbarkeit führen. Dies kann aber nur gelten, wenn dieser Mangel fortwirkt, auch zur Zeit der Feststellung noch gegeben ist.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 24 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Frey, AuR 1955, 140; Sabin, SAE 1955, 140; Schnorr von Carolsfeld, AP Nr. 1 zu § 24 BetrVG

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 24.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/53