BAG - Beschluß vom 02.10.2007
1 AZN 793/07
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1 Art. 2 Abs. 1, 2 Art. 6 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 § 72a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 75 BetrVG 1972
BB 2008, 675
DB 2008, 69
NZA 2008, 848
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 53/07
ArbG Senftenberg - 4 Ca 349/06 - 5.10.2006,

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung; Altersdiskriminierung

BAG, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 1 AZN 793/07

DRsp Nr. 2007/23297

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung; Altersdiskriminierung

Orientierungssätze: Die Höchstbegrenzung einer mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigenden Sozialplanabfindung stellt auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aF verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer dar. Diese werden dadurch weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Durch die Anwendung einer Höchstbetragsklausel findet keine Differenzierung nach dem Alter statt. Vielmehr werden die Folgen begrenzt, die sich aus einer das höhere Lebensalter begünstigenden Abfindungsregel ergeben.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1 Art. 2 Abs. 1, 2 Art. 6 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 § 72a Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

I. Die anzufechtende Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.