BAG - Beschluß vom 06.05.2003
1 ABR 11/02
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 76 Abs. 5 §§ 111 112 Abs. 1 5 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 478
BAGE 106, 95
DB 2004, 193
NZA 2004, 108
ZIP 2003, 2266
ZInsO 2004, 55
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 28.11.2001 - 2 TaBV 20/01,
ArbG Neumünster, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2a/01

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Verteilungsgrundsätze und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans

BAG, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 11/02

DRsp Nr. 2003/14423

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Verteilungsgrundsätze und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans

»1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung. 2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.«

Orientierungssätze: