BAG - Urteil vom 29.10.2002
1 AZR 573/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1, 2 § 87 Abs. 1 ; Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel (vom 4. Juli 1989, 18. Juni 1993 und 8. August 1997) § 12 A, C ; BetrAVG § 1 ; BGB § 140 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 126
BAGE 103, 187
BB 2003, 428
BB 2003, 963
DB 2003, 455
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 65/99
ArbG Hamburg, vom 15.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 366/98

Betriebsverfassungsrecht; Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über eine Jahresabschlußvergütung; Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; tarifvertragliche Öffnungsklausel; Ablösungsprinzip bei Betriebsvereinbarungen; Umdeutung in Gesamtzusage

BAG, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 573/01

DRsp Nr. 2003/409

Betriebsverfassungsrecht; Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über eine Jahresabschlußvergütung; Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; tarifvertragliche Öffnungsklausel; Ablösungsprinzip bei Betriebsvereinbarungen; Umdeutung in Gesamtzusage

»Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, vom 18. Juni 1993 und vom 8. August 1997 stellt eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.« Orientierungssätze: 1. Eine tarifvertragliche Anrechnungsbestimmung, die sich auf betriebliche Leistungen auch auf Grund von Betriebsvereinbarungen bezieht, kann eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG darstellen. 2. Die Betriebspartner können eine Betriebsvereinbarung durch eine spätere Betriebsvereinbarung auch zum Nachteil der Arbeitnehmer ablösen. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. 3. Die für die Änderung betrieblicher Versorgungsordnungen geltenden Grundsätze können auf Betriebsvereinbarungen über Jahresleistungen nicht übertragen werden.

Normenkette:

BetrVG § Abs. S. 1, 2 § Abs. ;