BAG - Urteil vom 18.10.2006
2 AZR 473/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 86 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
ArbRB 2007, 172
AuR 2007, 183
BAGE 120, 18
JR 2008, 132
NJ 2007, 336
NZA 2007, 504
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 183/05
ArbG Magdeburg, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3636/04

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Tarifrecht; Prozessrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Organisationsänderung (Umstellung des Zeitungsdrucks von 4 Druckmaschinen auf 3 Druckmaschinen, Rotationshelfer); Sozialauswahl: Grobe Fehlerhaftigkeit wegen unverhältnismäßiger Gewichtung von Betriebszugehörigkeit (pro Jahr 5 Punkte) gegenüber Lebensalter (max. 5 Punkte); Auswahlrichtlinie gem. § 1 Abs. 4 KSchG

BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 473/05

DRsp Nr. 2007/6554

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Tarifrecht; Prozessrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Organisationsänderung (Umstellung des Zeitungsdrucks von 4 Druckmaschinen auf 3 Druckmaschinen, Rotationshelfer); Sozialauswahl: Grobe Fehlerhaftigkeit wegen unverhältnismäßiger Gewichtung von Betriebszugehörigkeit (pro Jahr 5 Punkte) gegenüber Lebensalter (max. 5 Punkte); Auswahlrichtlinie gem. § 1 Abs. 4 KSchG

»Eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG, die einen der sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der bei allen Arbeitnehmern vorliegen kann (Alter, Betriebszugehörigkeit) nicht oder so gering bewertet, dass er in fast allen denkbaren Fällen nicht mehr den Ausschlag geben kann, erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 KSchG. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Arbeitgeber durch die Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes der groben Fehlerhaftigkeit zu privilegieren.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 3 bis 5 KSchG ist grundsätzlich die konkret getroffene Sozialauswahl auf die ausreichende oder grob fehlerhafte Gewichtung der sozialen Kriterien zu überprüfen. Es kommt damit auf einen Vergleich zwischen den Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer an, hinsichtlich derer der gekündigte Arbeitnehmer Fehler bei der Sozialauswahl rügt.