LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2011
6 TaBV 63/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 86/10

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung einer Pflegekraft; Umsetzung von einer Station in eine andere

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 63/11

DRsp Nr. 2012/3580

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung einer Pflegekraft; Umsetzung von einer Station in eine andere

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG besteht auch dann, wenn ein zur Erbringung von Pflegediensten verpflichtetes Mitglied einer DRK-Schwesternschaft versetzt wird. Durch die Versetzung eines Mitglieds der Schwesternschaft können nämlich auch die Interessen der Arbeitnehmer/innen berührt werden, die durch den Betriebsrat vertreten werden (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BetrVG). 2. Die Umsetzung einer Pflegekraft in einem Krankenhaus von einer Station auf eine andere ist jedenfalls dann keine Versetzung, wenn sich hierdurch die Tätigkeit nicht wesentlich ändert.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 12.07.2011 - 2 BV 86/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Versetzungen der Beschäftigten

-B. C. von der Station UC 1 (Intensivstation) zur Station UC 3/4 (Normalstation),

-A. E. von der Station INTK (Intensivstation) zur Station HNO 2/4 (Normalstation),

-T. E. von der Station M 2 in die Bildungsakademie,

-L. E. von der Frauen-OP in die Bildungsakademie,

-U. H. von der Station UC 3/4 (Normalstation) zur Station UC 1 (Intensivstation),

-B. S. von der Augenklinik zur S. klinik,